Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, *, dieser vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. März 2026, GZ 20 R 208/25s-182, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 31. Juli 2025, GZ 61 P 28/25s-158, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Erwachsenenschutzsache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht„verlängerte“ die zuletzt mit Beschluss vom 9. 2. 2023 bis 9. 2. 2026 erneuerte gerichtliche Erwachsenenvertretung von Amts wegen um zwei Jahre (bis 9. 2. 2028). Die Erwachsenenvertretung sei nach dem Akteninhalt weiterhin im bisherigen Umfang notwendig. Nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025, und § 1503 Abs 27 ABGB könne sie daher um zwei Jahre „verlängert“ werden.
[2] Das Rekursgerichtwies den dagegen gerichteten Rekurs, den der Erwachsenenvertreter (erkennbar) im Namen des Betroffenen eingebracht hatte, zunächst zurück. Nachdem der Oberste Gerichtshof diesen Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen hatte (9 Ob 122/25v), gab das Rekursgericht dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des durch den Erwachsenenvertreter vertretenen Betroffenen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
[4] Der Oberste Gerichtshof stellte dem Betroffenen (unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, vgl § 116a Abs 1 AußStrG) die Revisionsrekursbeantwortung frei. Er beantwortete den Revisionsrekurs nicht.
[5] Der Revisionsrekurs ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.
[6] 1.Im Anschluss an 9 Ob 122/25v hat der Oberste Gerichtshof in zwei ausführlich begründeten Entscheidungen (6 Ob 198/25y; 7 Ob 214/25h) geklärt, dass
- eine „Verlängerung“ einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens, insbesondere ohne Anhörung des Betroffenen, (auch) nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025, und § 1503 Abs 27 ABGB nicht zulässig ist;
- eine solche „Verlängerung“ als Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen anzusehen ist;
- das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Erneuerungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, die zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Erwachsenenschutzsache an das Erstgericht führt;
- das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 128 AußStrG über die Erneuerung zu entscheiden hat; und
- die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht bleibt.
[7] 2. Der erkennende Senat schließt sich diesen Entscheidungen an. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Erwachsenenschutzsache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung) nach Verfahrensergänzung. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht mittlerweile – am 29. 1. 2026 – auch ausdrücklich die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens beschlossen hat.
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