Nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG 2005 dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dadurch "die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden". Eine solche wesentliche Beeinträchtigung internationaler Beziehungen ist - unabhängig von einem innerstaatlichen Transformationsakt - durchaus denkbar, wenn die Republik Österreich den völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Nichtverlängerung einer "Arbeitserlaubnis" (die mit der Verlängerung eines dem Mitbeteiligten zuletzt erteilten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 iVm § 17 Z 1 AuslBG nach nationalem Recht einhergeht) oder zur "Repatriierung" bzw. "Rückführung" von Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht nachkommt (vgl. dazu, dass eine entgegen den Vorgaben der UNO Resolution 757 (1992) des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta erteilte "Aufenthaltsbewilligung" geeignet sein kann, die Beziehungen der Republik Österreich zur "Staatengemeinschaft als Ganzer" und damit auch zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen, VwGH 19.9.1996, 94/18/0925).
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