L524 2336492-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Erzabt-Klotz-Straße 21A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.10.2025, ABB-Nr. 4583794, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026, ABB-Nr. 4612454, externe GZ: 009074/00035, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 22.08.2025 begehrte der Zweitbeschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin als „Disponent“.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) versagte mit Bescheid vom 01.10.2025, ABB-Nr. 4583794, die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG mit der Begründung, dass keine Unterlagen eingereicht worden seien, aus denen ersichtlich wäre, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Beruf vorliege oder sonst spezielle Fertigkeiten oder Kenntnisse vorlägen, die die Person für die Tätigkeit qualifizieren würde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer alle gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG und die erforderliche Mindestpunkteanzahl deutlich überschreite. Eine einschlägige Berufserfahrung und/oder Ausbildung für den angestrebten Beruf sei keine Voraussetzung für die Zulassung als Schlüsselkraft. Außerdem würden die Kenntnisse für die Tätigkeit eines Disponenten im Eisenbahnverkehr durch interne Aus- und Weiterbildungsprogramme vermittelt. Die Behörde hätte daher eine Arbeitsmarktprüfung durchführen müssen. Ein Ersatzkraftverfahren hätte ergeben, dass es keine Ersatzarbeitskraft für den Zweitbeschwerdeführer gebe.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.01.2026, ABB-Nr. 4612454, wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C überschreite, sich aber die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erübrige, da der Zweitbeschwerdeführer das Anforderungsprofil für die Position eines „Bahn-Disponenten“ mangels abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung nicht erfülle.
Die Beschwerdeführer beantragten die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Feststellungen:
Das Anforderungsprofil der Erstbeschwerdeführerin für die Stelle „Bahn-Disponent“ lautet:
Erfolgreich abgeschlossene, kaufmännische Ausbildung
Idealerweise erste Erfahrung im Bereich Spedition/Bahn
Ausgeprägtes Organisations- und Kommunikationstalent
Vernetztes Denken&Teamgeist
Das monatliche Mindestentgelt beträgt EUR3.000,00 brutto.
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über folgende Ausbildungen und Kenntnisse:
Abiturprüfung im Gymnasium im Schuljahr 2018/2019 am Zentrum der Mittelschulen „ XXXX XXXX . Es handelt sich dabei um eine allgemeinbildende Schule. Mit diesem Abschluss wurde keine Berufsausbildung erworben.
Cambridge English Level 2 Certificate (C1) vom 27.04.2019
ÖSD Zertifikat C1 vom 08.05.2019
ÖSD Zertifikat B2 vom 28.08.2025
III. Beweiswürdigung:
Das Anforderungsprofil für die Stelle „Bahn-Disponent“ sowie das Mindestentgelt ergeben sich aus der Stellenausschreibung der Erstbeschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu den Ausbildungen und Kenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Sprachzertifikaten und dem Abiturzeugnis. Der Beschwerdeführer legte auch die Zeugnisse über die vier Schulstufen des Gymnasiums vor, welches er besuchte. Aus den darin angeführten Fächern ergibt sich, dass es sich um eine allgemeinbildende Schule handelt. Damit stimmen auch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers überein, wonach es sich bei seiner Ausbildung um allgemeine Bildungsgänge und Qualifikationen handelt und mit diesem Abschluss keine Berufsausbildung verbunden ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten auszugsweise:
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]
Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“
Die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfordert das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl der in Anlage C angeführten Kriterien, ein Mindestentgelt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG. Eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ist jedoch nicht erforderlich.
Vor der beantragten Bewilligung nach § 12b Z 1 AuslBG ist eine Prüfung der Arbeitsmarktlage – wie in § 4 AuslBG vorgesehen und in § 4b AuslBG näher ausgeführt – durchzuführen. Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG kommt somit nur dann in Betracht, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (vgl. ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 13).
Der Begriff „Ersatzkraftverfahren bzw. Ersatzkraftstellungsverfahren“ wird im AuslBG selbst nicht verwendet, wenn auch etwa in den Materialien zu § 4b AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (RV 1172 BlgNR 21. GP 46) die „so genannte Ersatzkraftprüfung“ angesprochen wird. Inhaltlich geht es darum, dass vor der Erteilung der beantragten Bewilligung die Arbeitsmarktlage – wie in § 4 AuslBG vorgesehen und in § 4b AuslBG näher ausgeführt – zu prüfen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0130).
Die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ist aber nur dann erforderlich, wenn der Ausländer selbst das Anforderungsprofil des Arbeitgebers erfüllt (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260, mwN).
Es ist grundsätzlich Sache des Beschäftigers, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/0130 mwN).
Im vorliegenden Fall erreicht der Zweitbeschwerdeführer die Mindestpunktezahl nach Anlage C, er erfüllt aber nicht das Anforderungsprofil der Erstbeschwerdeführerin. Diese verlangt eine erfolgreich abgeschlossene, kaufmännische Ausbildung. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt jedoch über eine allgemeine Ausbildung und Abitur an einem Gymnasium, nicht jedoch über eine kaufmännische Ausbildung. Da der Zweitbeschwerdeführer somit selbst die Voraussetzungen für die Beschäftigung bei der Erstbeschwerdeführerin nicht erfüllt, ist auch die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens nicht erforderlich (vgl. dazu nochmals VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260).
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erfüllt, aber mangels Erfüllung des Anforderungsprofils der Erstbeschwerdeführerin kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen sei. Mit der Nichterfüllung des Anforderungsprofils durch den Zweitbeschwerdeführer setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Es ist auch unbestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer das Anforderungsprofil der Erstbeschwerdeführerin nicht erfüllt. Es mag zwar zutreffen, dass die Kenntnisse für die Tätigkeit eines Disponenten im Eisenbahnverkehr erst durch interne Aus- und Weiterbildungsprogramme vermittelt werden, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst verlangt, dass eine erfolgreich abgeschlossene, kaufmännische Ausbildung für den zu besetzenden Arbeitsplatz erforderlich ist.
Damit konnte die belangte Behörde von der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens absehen und die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Es wurde weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2023/09/0011 bis 0012). Es liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Die Einvernahme von Zeugen wurde nicht beantragt. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit der Parteien bzw. Zeugen war demzufolge nicht erforderlich (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0003, mwN).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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