§ 70 AsylG 2005 geht auf § 22 AsylG 1991 zurück. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung des § 70 AsylG 2005 einerseits den Zweck, für Asylwerber als regelmäßig mittellose Personen "aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung" vorzusehen. Zum anderen sollte diese Regelung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie dienen (vgl. dazu bereits VwGH 28.2.2024, Ro 2023/20/0006, mwN). Die in § 70 AsylG 2005 vorgesehene Kostenbefreiung bezieht sich auf die in §§ 74 ff AVG enthaltenen Kostenbestimmungen. Die in den Materialien (RV 270 BlgNR 18. GP, 22) enthaltene Formulierung "generelle Kostenbefreiung" ist insoweit auf die von diesen Bestimmungen umfassten Kosten zu beziehen und wird durch den vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut des § 70 AsylG 2005 - in welchem gerade nicht der allgemeine Begriff "Kosten", sondern in einer taxativen Aufzählung die Begriffe Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen verwendet werden - weiter relativiert.
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