Nachdem es sich bei den in § 17 Abs. 1 AVG geregelten Kopierkosten nicht um Barauslagen iSd § 76 AVG handelt, können sie als solche auch nicht unter § 70 AsylG 2005 subsumiert werden. Der Gesetzgeber hatte hier vielmehr solche Barauslagen vor Augen, welche der Behörde als Barauslagen iSd § 76 AVG entstanden sind und welche diese ansonsten gemäß § 76 AVG auf die Partei überwälzen und allenfalls in weiterer Folge von dieser gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eintreiben müsste, wofür auch der in den Gesetzesmaterialen (RV 270 BlgNR 18. GP, 22) enthaltene Verweis auf die sonstige Notwendigkeit der "Eintreibung dieser Kosten" spricht. Da es sich ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 160 BlgNR 15. GP 7, 12) dabei auch nicht um eine Verwaltungsabgabe handelt (vgl. auch § 78a Z 1 AVG) sind Kopierkosten gemäß § 17 Abs. 1 AVG nicht vom Kostenbefreiungstatbestand des § 70 AsylG 2005 umfasst. Dies begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, zumal sowohl die Richtlinie 2013/32/EU, als auch die Richtlinie 2013/33/EU es den Mitgliedstaaten freistellen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird (vgl. betreffend Eingabengebühr für Beschwerden an das BVwG nach § 70 AsylG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 56/2018, VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0122, Rn. 33 ff, mwN).
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