AsylG 2005
Gliederung
4. Hauptstück Asylverfahrensrecht
3. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze
§ 31 Anreise über eine Außengrenze und Vorführung
(1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.
§ 31 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 31 Anreise über eine Außengrenze und Vorführung
…§ 31. (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze ( § 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG , BGBl. Nr…
§ 32 Sicherung der Zurückweisung
…§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem…
§ 33 Besondere Verfahrensbestimmungen
…51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt. (4) Im Asylverfahren an der Grenze…
§ 1 BFA-G - DV · BFA-G - DV · BFA-G – Durchführungsverordnung
§ 1 Erstaufnahmestellen
…1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen. (2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“…
§ 21 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 21 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
…entschieden werden kann. (4) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und §§ 31 bis 33 AsylG 2005 ) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder…
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