Auswertung in Arbeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Jänner 2004 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Er wurde in einem näher genannten Dorf in der Provinz Nangarhar geboren, wo er die Grundschule absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen Eltern aus dem Herkunftsstaat nach Pakistan ausgereist. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge der Beschwerdeführer nicht. Er habe als Mechaniker, Installateur und Elektriker gearbeitet. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers lebten in Pakistan. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 1. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 16. Mai 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA") den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erlies gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Zur Versorgungslage in Afghanistan stellt das BFA unter anderem fest, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Pakistan lebe, alle Familienmitglieder auf Grund der Bedrohung durch die Taliban aus Afghanistan geflüchtet seien und der Beschwerdeführer über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Onkel in Afghanistan nicht informiert sei.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 19. September 2025 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und seine Flucht auf wirtschaftliche Gründe gestützt habe.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei auch weiterhin als volatil anzusehen, jedoch ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen sei und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gebe. In keiner Provinz Afghanistans werde aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Art15 litc der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeute. Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ergebe sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrsche, dass die bloße Präsenz des Beschwerdeführers in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich berge, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat stehe daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.
Im Hinblick auf die Wirtschafts- und Versorgungssituation in Afghanistan führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keineswegs übersehen werde, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban zunächst massiv verschlechtert habe und die humanitäre Lage auch infolge der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-Pandemie und auf Grund der Dürre der vergangenen Jahre sehr angespannt sei. Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers habe sich nicht ergeben, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation gerate. Der volljährige Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens, nämlich 17 Jahre (bis zum Jahr 2021), in Afghanistan verbracht, dort die Grundschule besucht und als Mechaniker, Installateur sowie Elektriker gearbeitet. Auf Grund seines jungen Alters und seines Gesundheitszustandes könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Fall seiner Rückkehr durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Er verfüge im Herkunftsland auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Onkel, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne besonderen Schutzbedarf in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – zumindest in einer Übergangsphase – von seinen Verwandten im Herkunftsstaat Unterstützung erhalten sowie Unterkunft finden könne.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
6. Das BFA hat keine Äußerung erstattet.
2. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Begründung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich auf die Versorgung des Beschwerdeführers durch die in Afghanistan lebenden Verwandten sowie die Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Afghanistan vor seiner Ausreise mit 17 Jahren. So geht es zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines jungen Alters und seines Gesundheitszustandes seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Er verfüge im Herkunftsland auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Onkel, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne besonderen Schutzbedarf in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – zumindest in einer Übergangsphase – von seinen Verwandten im Herkunftsstaat Unterstützung erhalten sowie Unterkunft finden könne.
2.3. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur abgesicherten wirtschaftlichen Situation im Falle der Rückkehr auf Grund der möglichen Unterstützung durch Familienangehörige in Afghanistan stehen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gegenüber, nach denen der Beschwerdeführer nicht wisse, ob sich seine Onkel noch in Afghanistan aufhielten, er keinen Kontakt zu diesen habe und auch sonst keine Angehörigen in Afghanistan mehr lebten. Während das BFA feststellt, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Afghanistan verfüge und er im Falle der Rückkehr Unterstützung von jenen Verwandten erhalten könne, die sich in Pakistan aufhielten, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass "[…] der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen in Pakistan sicherlich erfahren hätte, wenn seine übrigen Onkeln aus Afghanistan ausgereist wären […]". Während das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Begründung feststellt, dass sich die Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhielten, trifft es auch keine Feststellungen darüber, in welchen Teilen Afghanistans die Onkel des Beschwerdeführers wohnten und ob Kontakt zu ihnen bestehe. Vor dem Hintergrund des entgegengesetzten Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der – nicht weiter substantiierten – Annahme gelangt, der Beschwerdeführer habe im Herkunftsort familiäre Anknüpfungspunkte.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher angesichts der widerstreitenden Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, gehalten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Willkür belastet (vgl VfGH 6.6.2025, E4833/2024; 28.11.2025, E3066/2025).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeglicher Hinsicht dem Gesetz entspricht, nicht anzustellen. Art18 GRC räumt keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.
3. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe auch im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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