Auswertung in Arbeit
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Er wurde in der Provinz Baghlan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran im Alter von 16 Jahren. Anfang 2023 reiste der Beschwerdeführer vom Iran über die Türkei und andere Staaten nach Österreich weiter. Am 3. April 2023 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 26. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2025 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell und konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht für nicht gegeben, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwar sei die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, aus den herangezogenen Länderinformationen und den Leitlinien der EUAA ergebe sich jedoch, dass das allgemeine Ausmaß des Konflikts seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich zurückgegangen sei. Die Zahl konfliktbedingter Vorfälle und ziviler Opfer habe insgesamt abgenommen, auch wenn im Jahr 2024 ein leichter Anstieg zu verzeichnen gewesen sei. Nach der EUAA Country Guidance vom Mai 2024 werde derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein derart hohes Maß willkürlicher Gewalt erreicht, dass allein die bloße Anwesenheit eine ernsthafte Bedrohung für Leben oder Unversehrtheit darstelle. Auch in jenen Provinzen, die von willkürlicher Gewalt betroffen seien, erreiche diese kein hohes Niveau, sodass subsidiärer Schutz nur bei Vorliegen ausgeprägter zusätzlicher persönlicher Risikofaktoren in Betracht komme. Solche individuellen Gefährdungsmomente seien beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, weshalb eine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt zu verneinen sei. Die allgemeine Sicherheitslage stehe einer Rückführung daher nicht generell entgegen.
Hinsichtlich der Versorgungslage führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
"In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation […]
nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind.
Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen jedoch, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert
. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich [der] Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist.
Aus der in den Länderinformationen der Staatendokumentation enthaltenen aktuellen IPC-Analyse […] ergibt sich, dass die Provinz Baghlan in Bezug auf die Ernährungssicherheit mit Stand 7.01.2025 gesamt weiterhin mit Phase 3 bewertet wird.
Im Detail der Prognose wird dazu angeführt, dass 30 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sein werden (Phase 1), in weiteren 40 % der Haushalte wird die Lage als gestresst angenommen (Phase 2), 25 % der Haushalte befinden sich prognostiziert in einer Krise (Phase 3) und 5 % in einem Notfall (Phase 4)."
Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine seine Existenz bedrohende oder ausweglose Situation geraten würde. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft im Herkunftsland mit
bestehenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten
in den Herkunftsstaat sowie entsprechender Wohnmöglichkeit im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrunterstützung des
österreichischen
Staates keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
[…]
Er hat bereits in jungen Jahren als Hilfsarbeiter am Erwerbsleben teilgenommen und Erfahrungen in der Landwirtschaft machen können. Auch während seines mehrjährigen illegalen Aufenthaltes im Iran hat dieser sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaftet und auch eine Familie gegründet. Es ist sohin nicht erkennbar, weshalb dies bei einer Rückkehr - wenngleich auf sehr einfachem Niveau – nicht wiederum möglich sein sollte.
[…] Unbeschadet des Umstandes, dass die in Österreich aufhältige Schwester des BF diesen finanziell unterstützen kann und nach den Angaben des BF die Bereitschaft hierzu auch gegeben ist, kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.
[…]
Der BF ist sohin bei einer Rückkehr in der Lage seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren, einen die Zeit einer ihm zumutbaren Arbeitssuche und -aufnahme hinreichend abdeckenden, Zeitraum zu befriedigen. Umstände, die eine Verelendung des BF in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrauch der Rückkehrhilfe erkennen ließen sind - nicht zuletzt angesichts der Unterstützungsbereitschaft der in Österreich aufhältigen Schwester - nicht zu erkennen.
Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er wurde dort sozialisiert und war dort in der Landwirtschaft tätig. Er ist daher mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut. Seine im Iran lebende Ehefrau ist selbst erwerbstätig und war der BF, seitdem er diese nach Europa verlassen hat, schon bislang nicht in der Lage zum Lebensunterhalt der Familie im Iran beizutragen. Der volljährige BF, der über entsprechende Kontakte in sein Herkunftsland verfügt, ist zudem gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Es wäre dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, seinen notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, warum der BF nicht in der Lage sein sollte, sich im Herkunftsort – wie auch bereits vor seiner Ausreise oder während der Zeit seines Aufenthaltes im Iran – durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage aufzubauen."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt
unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter mit landwirtschaftlicher Berufserfahrung, familiären Anknüpfungspunkten und einer Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, sodass für ihn keine konkrete Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage bestehe. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Afghanistan und im Iran, seiner
Arbeitsfähigkeit sowie der Möglichkeit von Gelegenheitsarbeiten in der Lage, seinen Lebensunterhalt auch nach einer Rückkehr zu sichern. Zusätzlich könne er Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls auf finanzielle Hilfe seiner in Österreich lebenden Schwester zurückgreifen. Insgesamt sei somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose, seine Existenz bedrohende Situation geraten würde, sondern fähig sei, sich innerhalb eines zumutbaren Zeitraums eine Lebensgrundlage aufzubauen.
2.3. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Versorgungslage in Afghanistan (vgl
VfSlg 20.681/2024
) sind die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Annahmen nicht geeignet auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK droht.
In Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Versorgungsunsicherheit hat das Bundesverwaltungsgericht konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage – und in diesem Zusammenhang auch zur finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers – zu treffen (vgl VfGH 12.9.2025, E1355/2025; VfGH 6.6.2025, E4833/2024). Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es hiebei nicht, die Feststellungen auf bloße Mutmaßungen zu stützen. Indem das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass die in Österreich lebende Schwester den Beschwerdeführer hinreichend finanziell unterstützen könne, der Beschwerdeführer in Afghanistan über nicht näher konkretisierte familiäre Kontakte verfüge und ihm eine nicht
näher konkretisierte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe, hat es den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
2.4. Insgesamt hat es das Bundesverwaltungsgericht somit bei seinen Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich hinsichtlich der Versorgungslage substantiiert und konkret mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Dabei wäre das Bundesverwaltungsgericht insbesondere gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner wirtschaftlichen Situation auseinanderzusetzen und seine Beurteilung im Hinblick auf die Versorgungslage auf dieser Grundlage vorzunehmen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und Willkür geübt.
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht ein in jeder Hinsicht rechtmäßiges Ermittlungsverfahren geführt und zu Recht nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, insoweit nicht anzustellen.
3. Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14 tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.
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