RS0110089 – OGH Rechtssatz
Der im § 261a Abs 3 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG zu verstehen. Die vom Versicherten ab 1.Mai 1996 bezogene Urlaubsentschädigung (oder Urlaubsabfindung) ist als Erwerbseinkommen im Sinne des § 261a Abs 3 ASVG zu werten und führt im Rahmen der Neufestsetzung zu einer entsprechenden Kürzung des Zurechnungszuschlages zur Berufsunfähigkeitspension.