(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.
§ 68 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 68 Verjährung der Beiträge.
…§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge…
§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.
…Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden. (5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l…
§ 68a Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
…§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag ( § 223 Abs. …
§ 79 Sonstige Bestimmungen.
…einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der §§ 59, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden. (2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach § 19a eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung…
§ 6 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG…
§ 47 Oö. KFGG · Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 47 § 47 Rückforderung und Verjährung von Beiträgen
…Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG und für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.…
§ 125a NO · NO · Notariatsordnung
§ 125a
…Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 17 Abs. 3 Notarversorgungsgesetz , auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls a) Namen und Anschrift des Beitragsschuldners, b) den rückständigen Betrag, c) die Art des Rückstands und d) den Vermerk…
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