JudikaturBVwG

W229 2267221-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2024

Spruch

W229 2267221-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GMBH gegen den Bescheid der Österreichischen Gebietskrankenkasse, Landesstelle Wien, vom 10.01.2023, GZ: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 10.01.2023 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in Gesamthöhe von € 7.049,20 and die ÖGK zu entrichten.

Die Anlagen würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheids bilden.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX von 01.05.2015 bis 31.03.2016 als geringfügig beschäftigter Angestellter zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Ab 01.04.2016 bis laufend sei er mittels Änderungsmeldung auf vollversichert Beschäftigter umgemeldet. XXXX sei von 01.03.2015 bis 31.03.2016 als geringfügig beschäftigte Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Im Zuge der durchgeführten Erhebungen seien Beiträge und Umlagen der Beschwerdeführerin nachverrechnet worden, da keine bzw. fehlerhafte Beitragsnachweisungen sowie ab dem 01.01.2019 fehlerhafte monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen übermittelt worden seien. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , sei mehrmals mittels RSb-Brief vorgeladen worden, die Briefe seien mit dem Vermerk „ortsabwesend“ retourniert worden. Konkret handle es sich um die Dienstgeberabgabe, Sozialversicherungsbeiträge inklusive Nebenbeiträge sowie die fehlenden Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge.

Da XXXX bei den Vorerhebungen keinen der Termine wahrgenommen und auch danach keine bzw. fehlerhafte Beitragsnachweisungen sowie monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen übermittelt habe, sei seitens der ÖGK die entsprechende Nachverrechnung erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Feststellungs- und Einforderungsverjährung eingewendet wurde. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig vollständige und richtige Verrechnungsunterlagen übermittelt und keine Kenntnis über den Prüfzeitraum bis zur Zustellung des Bescheids gehabt. Laut der ÖGK WEBEKU-Kontoinformationen seien Buchungen gemäß ELDA-Meldungen monatliche Vorschreibungen ordnungsgemäß aufgrund der Zahlungsfähigkeit bezahlt worden, jedoch seien die Differenzbeträge nicht nachvollziehbar. Überdies habe zum Buchungsdatum 19.11.2019 ein Guthaben von € 43,97 bestanden.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.02.2023 vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 09.01.2024 nahm die ÖGK über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zu den die Verjährung unterbrechenden bzw. hemmenden Schritten, welche aus Sicht der ÖGK gesetzt wurden, sowie zur Frage, wann die Beschwerdeführerin von den Erhebungen bzw. der Beitragsprüfung in Kenntnis gesetzt worden ist, Stellung.

5. Am 02.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Vertreterinnen der ÖGK teilnahmen.

6. Mit Schreiben vom 06.02.2024 kam die ÖGK dem in der Verhandlung gestellten Ersuchen nach, ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.10.2020, bei der ÖGK eingelangt am 13.10.2020 vorzulegen. Ebenfalls übermittelt wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die ÖGK vom 16.09.2020 sowie ein Schreiben vom 09.09.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2006 gegründet und unter der Firmennummer XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Als Adresse wurde XXXX eingetragen. XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer.

XXXX , SVNR: XXXX , war von 01.03.2015 bis 31.03.2016 geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin.

XXXX , SVNR: XXXX , war von 01.05.2015 bis 31.03.2016 geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Ab 01.04.2016 war er vollversicherter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin.

Für die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung.

1.2. Mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: ÖGK; im Folgenden: WGKK) vom 20.01.2016, 19.05.2016, 17.06.2016, 20.07.2016, 18.08.2016, 19.09,2016, 20.04.2017, 17.05.2017, 19.07.2017 und 18.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin jeweils auf fehlende Beitragsnachweisungen für darin genannte Beitragszeiträume hingewiesen und um Nachreichung dieser ersucht.

Mit Schreiben vom 28.01.2016, 30.05.2016, 29.06.2016, 28.07.2016, 30.08.2016 und 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer über „Beitragsabrechnung Selbstabrechner“ informiert.

Mit Schreiben via E-Mail vom 23.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die Beitragsnachweisungen monatlich, mittels des beiliegenden Formulars an die ÖGK zu übermitteln.

1.3. Die WGKK führte bis 10.02.2017 eine Erhebung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2016 durch. An den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurden mittels RSb-Briefe Ladungen versendet, die jedoch aufgrund der Ortsabwesenheit an die Behörde retourniert wurden. Im Zuge der Überprüfung wurden BV-Zeiten für beide Dienstnehmer und fehlende SV-Grundlagen für den Dienstnehmer XXXX gespeichert.

Die WGKK führte am 01.03.2017 betreffend den Prüfzeitraum Jänner 2016 bis Jänner 2017 eine Überprüfung der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin durch. Es wurden die fehlenden Grundlagen der Sozialversicherung und Betrieblichen Vorsorge gespeichert. Im Zuge der Erhebung wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per RSb-Brief geladen, die Schreiben wurden mit dem Vermerk „ortsabwesend“ retourniert.

Die WGKK führte ab 24.04.2017 betreffend den Prüfzeitraum März 2015 bis Jänner 2017 eine Überprüfung der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin durch und nahm Nachverrechnungen vor.

Am 25.07.2017 führte die WGKK einen Lokalaugenschein am Betriebsort der Beschwerdeführerin durch, wobei dort niemand angetroffen werden konnte. Der Geschäftsführer wurde am 26.07.2017 telefonisch von der Nachschau und dem Grund dafür informiert. Im Zuge des Telefonats bestätigte der Geschäftsführer, dass es sich bei der Adresse XXXX um den Betriebsort handle, und diese nicht besetzt sei, da er sich gerade im Ausland befinde.

Die WGKK führte von 02.04.2019 bis 18.11.2019 betreffend den Prüfzeitraum Jänner 2017 bis August 2019 eine Überprüfung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin durch, weil die Verrechnung der Beiträge nicht korrekt übermittelt wurde. Es wurde seitens der WGKK versucht, den Geschäftsführer telefonisch zu erreichen, sein Wohnort sowie die Firmenadresse der Beschwerdeführerin aufgesucht und jeweils Ladungen für eine Auskunftserteilung am 15.04.2019 hinterlassen. Den Termin am 15.04.2019 nahm der Geschäftsführer nicht wahr. Daraufhin versendete die WGKK Ladungen per RSb-Brief, die mit dem Vermerk „ortsabwesend“ retourniert wurden. Die WGKK führte Nachverrechnungen ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durch.

Im Zuge einer Überprüfung der ÖGK von 15.01.2020 bis 10.03.2020 für den Prüfzeitraum Mai 2019 bis Dezember 2019 wurden Nachmeldungen und Nachverrechnungen bezüglich des Dienstnehmers XXXX durchgeführt. RSb-Schreiben betreffend die Überprüfung wurden an die Firmenadresse der Beschwerdeführerin übermittelt, jedoch an die Behörde mit dem Vermerk „ortsabwesend“ retourniert.

Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Betriebsvorsorge für den Dienstnehmer XXXX ab Jänner 2020 führte die ÖGK zwischen 18.02.2021 und 03.03.2021 eine Überprüfung der Beschwerdeführerin durch und wurden dabei die Anmeldungsdifferenz (Angestellter anstatt Eignungsausbildungsteilnehmer) ab 01.04.2016 und die fehlenden Beitragsgrundlagen nachgespeichert.

1.4. Insgesamt wurden seitens der Beschwerdeführerin keine bzw. fehlerhafte Beitragsnachweisungen und fehlerhafte monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen an die Behörde übermittelt. Weiters wurden für das Jahr 2015 keine Angaben der betrieblichen Mitarbeitervorsorge übermittelt. Im Zuge der Änderungsmeldung des Dienstverhältnisses von XXXX von geringfügig auf vollbeschäftigt wurden die Nebenbeiträge nicht bekannt gegeben.

1.5. Der Rückstandsausweis der ÖGK vom 04.08.2021 über die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Beiträge weist für den Zeitraum von 01.03.2015 bis 30.06.2021 eine Summe der Forderungen von € 7.154,20 aus. Die Summe setzt sich zusammen aus den Beiträgen in Höhe von € 6.018,05 sowie Verzugszinsen gerechnet bis 30.06.2021 in Höhe von € 298,16, einem Beitragszuschlag in Höhe von € 720,00 und Nebengebühren in Höhe von € 117,99.

Dieser Rückstandsausweis wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und von dieser auch erhalten.

Die ÖGK führte im Zeitraum von 13.06.2022 bis 20.07.2022 eine Überprüfung und Korrektur der erstellten Bescheidanlagen für die Prüfzeiträume 2017 bis 2019 durch.

Die Beitragsnachweisungen und monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen wurden amtswegig erstellt und korrigiert. Im Rückstandsausweis sind für den Zeitraum von 01.04.2016 bis 31.12.2017 Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von € 105,00 enthalten.

1.4. Am 13.08.2021 beantrage die Beschwerdeführerin die Ausstellung des gegenständlichen Bescheids.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Auszug des Wirtschafts-Compass vom 10.01.2023. Die Feststellungen zu den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und wurden im Verfahren nicht bestritten. Dies trifft ebenso auf den Umstand zu, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.

2.2. Die Schreiben betreffend fehlenden Beitragsnachweisungen aus den Jahren 2016 und 2017, „Betragsabrechnung Selbstabrechner“ sowie das E-Mail vom 23.08.2016 wurden von der ÖGK mit Stellungnahme vom 09.01.2024 übermittelt und liegen im Akt ein.

2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der von der belangten Behörde ab dem Zeitraum von 01.01.2015 durchgeführten Erhebungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Berichten der WGKK bzw. ÖGK vom 10.02.2017, 01.03.2017, 27.07.2017, 18.11.2019, 10.03.2020, 03.03.2021 und 11.02.2022.

Daraus ist ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der Erhebungen nicht geladen werden konnte, da RSb-Ladungen wegen Ortsabwesenheit an die Behörde rückübermittelt wurden. Dass der Geschäftsführer ortsabwesend gemeldet war, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Ebenso ist dem Erhebungsbericht vom 10.03.2020 zu entnehmen, dass selbst eine an die Firmenadresse der Geschäftsführerin adressierte Ladung der ÖGK wegen Ortsabwesenheit retourniert wurde. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin weder von der Vorschreibung der Beiträge laut Rückstandsausweis noch von den Prüfungen und Erhebungen der Behörde Kenntnis hatte, ist festzuhalten, dass dies einerseits dem Umstand geschuldet ist, dass die Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer regelmäßig als ortsabwesend gemeldet waren und somit RSb-Briefe nicht übermittelt werden konnten. Aus dem Aktenvermerk der WGKK vom 26.07.2017 ist jedoch ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt mit der Behörde hatte und ihm im Zuge des Telefonats mitgeteilt wurde, dass Erhebungen an der Firmenadresse der Beschwerdeführerin sowie an seinem Wohnort stattgefunden haben und wurde ihm auch der Grund für die Nachschau genannt (vgl. Verwaltungsakt ON 5).

Überdies verlangte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.05.2019 die neuerliche Zustellung einer Ladung zur Auskunftserteilung, wobei auch diese Sendung wegen Ortsabwesenheit an die Behörde retourniert wurde (vgl. Verwaltungsakt ON 6).

Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin bereits aufgrund dieses Telefonats bekannt war, dass die belangte Behörde Erhebungen betreffend die Beschwerdeführerin durchführt. Dass er Sendungen der Behörde nicht erhielt, ist seiner Sphäre zuzuordnen, nachdem der Geschäftsführer und auch die Beschwerdeführerin als GmbH als ortsabwesend gemeldet waren und der Behörde keine alternative Adresse mitgeteilt wurde.

2.4. Die Feststellungen zu nachverrechneten Beiträgen ergeben sich insbesondere aus den bereits erwähnten zahlreichen Erhebungsberichten der ÖGK, dem Rückstandsausweis vom 04.08.2021 und den weiteren Erläuterungen der ÖGK im angefochtenen Bescheid. Daraus ergibt sich, dass die Beitragsgrundlagen aufgrund der Meldungen der Beschwerdeführerin herangezogen wurden. Die Beschwerdeführerin ist den Berechnungen der ÖGK in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und legte insbesondere keine Belege dafür vor, dass rechtzeitig vollständige und richtige Verrechnungsunterlagen übermittelt worden seien. Auch in der mündlichen Verhandlung ist es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in der Beilage zum angefochtenen Bescheid angeführten Beträge substantiiert in Frage zu stellen. Vielmehr konnte in der Verhandlung die Zusammensetzung der einzelnen Beiträge geklärt werden. So wurde insbesondere die erforderliche Nachverrechnung der Dienstgeberabgabe aufgrund der Beschäftigung zweier geringfügiger Beschäftigter und die damit im Zusammenhang stehenden Positionen im Zuge der Verhandlung gegenüber dem Geschäftsführer erläutert. Auch sonst konnte die Zusammensetzung der Beiträge durch die Vertreterinnen der ÖGK in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt werden.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass auf dem Beitragskonto zum Buchungsdatum 19.11.2019 ein Guthaben in Höhe von € 43,97 bestanden habe, ist darauf zu verweisen, dass dies bereits im angefochtenen Bescheid damit begründet wurde, dass vorübergehend ein Guthaben auf dem Beitragskonto entstanden sei, da im Zuge der Nachverrechnung erst die Ersatz-Beitragsnachweisungen bzw. fehlerhaft übermittelten Beitragsnachweisungen und monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen storniert worden seien. Dieses Guthaben habe allerdings nach der Verrechnung der korrekten Abgaben nicht mehr bestanden.

Zum Vorbringen, dass die Mahnung vom 26.07.2021 nur eine Beitragsschuld samt Verzugszinsen in Höhe von € 683,13 ausweise, ist festzuhalten, dass diese Mahnung nur den Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2021 betrifft, und ist dieser Betrag auch aus dem Rückstandsausweis vom 04.08.2021 ersichtlich. Verfahrensgegenständlich sind jedoch die Beiträge ab März 2015.

2.5. Das E-Mail vom 13.08.2021, mit welchem der Antrag auf Bescheidausstellung gestellt wurde, liegt im Akt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass hinsichtlich der mit Bescheid vom 10.01.2023 vorgeschriebenen Beiträge bereits Feststellungs- sowie Einforderungsverjährung eingetreten sei. Dieses Vorbringen führt aus den folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Nach § 68 Abs. 1 vierter Satz ASVG wird Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0036 mHa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004). Insbesondere eine Beitragsprüfung iSd §§ 41a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung unterbricht (vgl. VwGH 15.07.2029, Ra 2019/08/0107 mHa VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220).

Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG Rz 13/1 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin von der WGKK bereits im Jahr 2016 und 2017 mit Schreiben aufgefordert, die fehlenden Beitragsnachweisungen nachzureichen und über eine amtswegig erfolgte Nachverrechnung im Postwege in Kenntnis gesetzt. Auch wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.08.2016 ersucht, die Beitragsnachnachweisungen monatlich, mittels beigelegtem Formular zu übermitteln. Zudem führte die Abteilung Beitragsprüfung der WGKK erstmals ab 14.10.2016 (im Prüfbericht fälschlicherweise als 14.10.2017 angegeben) Erhebungen betreffend die beiden Dienstnehmer der Beschwerdeführerin durch. Der Prüfzeitraum dieser Erhebung belief sich auf den Zeitraum von 01.01.2015 bis 30.09.2016. Zu diesem Zeitpunkt war das Feststellungsrecht der belangten Behörde betreffend die Beiträge in diesem Zeitraum nicht verjährt. Am 01.03.2017 wurde eine Erhebung für den Zeitraum Jänner 2016 bis Jänner 2017 durchgeführt und von 24.07.20217 bis 27.07.2017 eine Erhebung samt Lokalaugenschein am Wohnort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und am Betriebsort vorgenommen. Im Rahmen der letztgenannten Erhebung wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin durch die Behörde am 26.07.2017 über die Überprüfungen zur rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld im Zuge eines Telefonats informiert und hatte er ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesen Maßnahmen. Die Feststellungsverjährung war daher gemäß § 68 Abs. 1 vierter Satz ASVG unterbrochen.

Zum Zeitpunkt des in-Kenntnis-Setzens des Geschäftsführers von den Maßnahmen zur Feststellung der Beitragsschuld war ebenso noch keine Feststellungsverjährung hinsichtlich der Beiträge ab Jänner 2015 eingetreten.

Die Frist der Einhebungsverjährung kann nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt (vgl. VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099). Im gegenständlichen Fall ist somit auch die Einforderungsverjährung nicht eingetreten.

3.2.3. Zwar wird in der Beschwerde die im Rückstandsausweis ausgewiesene Höhe der Beitragsschuld bestritten, jedoch erstattet die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Geschäftsführer der Beschwerdeführer die Positionen in der Bescheidanlage nicht substantiiert bestreiten. Vielmehr wurden demgegenüber von der Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die einzelnen Positionen in der Bescheidanlage ausgehend von der Beitragsgrundlage des Geschäftsführers und seiner ebenfalls als geringfügig Beschäftigte tätigen Ehefrau schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Berechnungsfehler sind dabei weder ersichtlich noch vom Geschäftsführer moniert geworden. Im Ergebnis wurde die Ausgangslage für die Erhebungen des Versicherungsträgers sowie die Berechnungen der Nachverrechnungen von der belangten Behörde nachvollziehbar und ausführlich dargestellt. Aus Sicht der erkennenden Richterin haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, um an den Berechnungen zu zweifeln.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid angeführt, wurden die Wohnbauförderungsbeiträge für den Zeitraum von 01.04.2016 bis 31.12.2017 in Höhe von € 105,00 nicht bescheidmäßig vorgeschrieben, da eine Absprechung über diese Beiträge für Bemessungszeiträume vor Jänner 2018 nicht möglich ist. Der mit gegenständlichem Bescheid vorgeschriebene Betrag ist somit um € 105,00 geringer als die Summe der Forderungen im Rückstandsausweis vom 04.08.2021 und beträgt € 7.049,20.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.