ASVG
Gliederung
ACHTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 455 Genehmigungspflicht
(1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2), der das Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 425), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
(2) Die Konferenz des Dachverbandes hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung zu beschließen und kann Bestimmungen dieser Mustersatzung für alle Versicherungsträger für verbindlich erklären. Er hat dabei auch auf das Interesse der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger Bedacht zu nehmen. In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) festzulegen. Die Erklärung der Verbindlichkeit von Bestimmungen der Mustersatzung und die Mustersatzung selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen Bestimmung nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf die Konferenz über. Sobald die Hauptversammlung des Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat, tritt der Beschluß der Konferenz mit Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft.
§ 95a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 95a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
…und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung ( § 455 Abs. 2 ASVG ) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln. (3) Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss nach § 80 Abs. 2 viertletzter und drittletzter Satz…
§ 94a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 94a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
…und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung ( § 455 Abs. 2 ASVG ) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln. (3) Anspruch auf Kostenerstattung nach § 85 Abs. 4 – unbeschadet der Bestimmungen nach §…
§ 69a B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 69a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
…und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung ( § 455 Abs. 2 ASVG iVm § 158 ) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln. (3) Anspruch auf Kostenerstattung nach § 59 besteht für Leistungen nach dieser…
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