Mit der Sozialversicherungs-Internetkundmachungsverordnung (SV-InternetKV) wird durch Kundmachung der konkreten Internetadresse die Anordnung des § 455 Abs 1 ASVG, dass die Satzungen „im Internet zu verlautbaren“ sind, näher geregelt. Von Normen, „die irgendwo im Internet“ gefunden werden können, kann somit keine Rede sein.
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