ASVG
Gliederung
(1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
1. über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
2. über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
3. über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 173, BGBl. I Nr. 100/2018)
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)
(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates (der Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Dachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) getroffen werden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des Dachverbandes () oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der
§ 453 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 453 ABSCHNITT VII
…Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes) § 453. (1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere…
§ 454 Satzung des Dachverbandes
…§ 454. Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten…
Rückverweise