GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 94a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(1) Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 94 zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
(2) Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
(3) Anspruch auf Kostenerstattung nach § 85 Abs. 4 – unbeschadet der Bestimmungen nach § 85 Abs. 2 – besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach § 343e ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach § 343e ASVG weg, so ist § 85 Abs. 4 zweiter Satz nicht anzuwenden.
(4) Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
§ 94a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 94a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
…§ 94a. (1) Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 94 zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung…
§ 354 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014
…§ 354. Die §§ 86 Abs. 5 lit. e und 94a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.…
§ 79 Leistungen
…§ 104a ); 3a. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen ( §§ 102 und 102a ); 4. Zahnbehandlung und Zahnersatz ( §§ 94 und 94a ). Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft sind auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten ( § 103 ) zu gewähren…
§ 86 Kostenbeteiligung
…bezahlen: a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen gemäß § 94a und § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7 ; b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten; c) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen…
Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 16 Art. 16
…e) Gesundheitsausgaben des Bundes f) Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG , § 94a GSVG , § 95a BSVG und § 69a B-KUVG g) private Gesundheitsausgaben inkl. Selbstbehalte (3) Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode…
Art. 15 Art. 15
…des Bundes sowie Investitionen und Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG , § 94a GSVG , § 95a BSVG und § 69a B-KUVG sind gesondert darzustellen. (7) Die Finanzzielsteuerung bezieht sich auf die Mittelverwendung. Die Bestimmungen zur Mittelherkunft…
§ 17 G-ZG · G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
§ 17 Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung
…e) Gesundheitsausgaben des Bundes, f) Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG und g) private Gesundheitsausgaben einschließlich Selbstbehalte. (2) Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige…
§ 343f ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 343f Preistransparenz
…§ 343f. Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach § 153a, 94a GSVG , 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Dachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Dachverband…
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