(1) Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 95 zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. § 95 Abs. 4 erster und zweiter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
(2) Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
(3) Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss nach § 80 Abs. 2 viertletzter und drittletzter Satz besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach § 343e ASVG sicherstellt.
(4) Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.§ 239 ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 95a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
(1) Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 95 zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. § 95 Abs. 4 erster und zweiter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftig…
§ 80 Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung
…Leistungen der Anstaltspflege, mit Ausnahme ambulanter Leistungen, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; h) bei Leistungen der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung mit Ausnahme von nicht unter § 95a fallenden Kieferregulierungen sowie Krankentransporten für Angehörige nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4. (4) Der Versicherungsträger…
G-ZG · Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
§ 17 Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung
…f) Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG und g) private Gesundheitsausgaben einschließlich Selbstbehalte. (2) Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit…