Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
§ 425 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 425 Amtsdauer
…§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper…
§ 422 Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
…Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung ( § 421 ) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 425 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist…
§ 455 Genehmigungspflicht
…herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer ( § 425 ), ist diese unverzüglich neu zu beschließen. (2) Die Konferenz des Dachverbandes hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung zu beschließen und kann Bestimmungen dieser…
§ 67b Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)
…seiner Mitte gewähltes Mitglied zu führen, wobei die Vorsitzführung kalenderhalbjährlich zwischen den Angehörigen der DienstgeberInnen- und der DienstnehmerInnengruppe wechselt. Die §§ 422 bis 425, 438 und 456a sind sinngemäß anzuwenden. (6) Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen sind vom Dienstleistungszentrum ( § 67c ) zu einer Gesamtliste der haftungsfreistellenden…
Rückverweise