Der § 21 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in der von der Hauptversammlung am 15. November 1958 beschlossenen und vom BM für soziale Verwaltung am 16. Dezember 1958 genehmigten Fassung wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 453, § 453 ASVG} auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen der Versicherungsträger haben als nicht in Gesetzesform geschaffene generelle Anordnungen von Verwaltungsorganen die Eigenschaft von Verordnungen.
Der § 21 Abs. 1 der Satzung der Stmk. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte schreibt allen Dienstgebern, die Dienstnehmer beschäftigen, deren Beitragsgrundlage nach dem wirklichen Arbeitsverdienst zu ermitteln ist, vor, die Meldungen und Abrechnungen in Form von periodisch einzureichenden Listen vorzunehmen. Eine gesetzliche Vorschrift jedoch, die eine solche generelle Anordnung zulassen würde, gibt es nicht. Eine solche Zulässigkeit könnte insbesondere auch nicht aus den §§ 34 Abs. 2 oder 62 Abs. 2 ASVG abgeleitet werden, weil die hier zugelassene Form der periodischen Listenlegung an schriftliche Übereinkommen bzw. Vereinbarungen der Träger der Krankenversicherung mit den einzelnen Dienstgebern gebunden ist.
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