§ 1 Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses — Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024
Rückverweise
(1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:
| Länder | Verteilungsschlüssel |
| Burgenland | 2,739453% |
| Kärnten | 5,860326% |
| Niederösterreich | 18,738108% |
| Oberösterreich | 17,769283% |
| Salzburg | 6,900836% |
| Steiermark | 15,188123% |
| Tirol | 13,700107% |
| Vorarlberg |
| 5,473542% |
| Wien | 13,630222% |