BundesrechtBundesgesetzeZweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

In Kraft seit 22. Dezember 2018
Up-to-date

§ 1 Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

(1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für das Jahr 2018 einen Höchstbetrag von 340 Millionen Euro aus dem Pflegefonds zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind, anzurechnen.

(2) Vorläufige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 1:

Länder Prozentsätze Beträge Bereits ausbezahlte Beträge gem. § 330b ASVG Beträge unter Anrechnung der ausbezahlten Beträge gem. § 330b ASVG
Burgenland 2,81% 9.549.300,00 € 3.332.051,65 € 6.217.248,35 €
Kärnten 3,85% 13.090.900,00 € 6.402.857,42 € 6.688.042,58 €
Niederösterreich 16,65% 56.602.300,00 € 19.009.394,67 € 37.592.905,33 €
Oberösterreich 17,33% 58.924.200,00 € 16.708.155,82 € 42.216.044,18 €
Salzburg 6,93% 23.575.900,00 € 6.260.727,89 € 17.315.172,11 €
Steiermark 17,83% 60.630.000,00 € 14.117.637,66 € 46.512.362,34 €
Tirol 13,39% 45.535.100,00 € 8.500.719,95 € 37.034.380,05 €
Vorarlberg 4,60% 15.626.600,00 € 4.428.332,80 € 11.198.267,20 €
Wien 16,61% 56.465.700,00 € 21.240.122,14 € 35.225.577,86 €
GESAMT 100,00% 340.000.000,00 € 100.000.000,00 € 240.000.000,00 €

§ 2 Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben im Jahr 2018 zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Anweisung der Mittel

Die Mittel gemäß § 1 werden entsprechend der im Gesetz festgelegten Aufteilung im Dezember 2018 zur Anweisung gebracht und unterliegen einer Endabrechnung im Folgejahr.

§ 4 Endabrechnung

(1) Die Endabrechnung der Mittel gemäß § 1 hat durch die Abwicklungsstelle gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1.

(3) Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln.

(4) Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen.

(5) Die Abwicklungsstelle gemäß § 5 hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.

§ 5 Abwicklung

(1) Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat nach Abschluss der Abrechnung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 zu berichten.

(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß § 1 nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Im Jahr 2018 zu viel gewährte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

§ 6 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Anl. 1

Anlage 1

1. Tatsächlicher Einnahmenentfall bei stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)

Anl. 1

Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format für das 1.Halbjahr 2017 zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Personen in stationärer Langzeitpflege im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien
1.Halbjahr 2017

2. Einnahmenentfall bei stationärer Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen

Anl. 1

Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Menschen mit Behinderungen in Pflege und Betreuung im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.

Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien
1.Halbjahr 2017

3. Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)

Anl. 1

Für die Endabrechnung der Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege sind folgende Stichtagswerte einzumelden.

Anzahl der Selbstzahlerinnen und Selbstzahler in stationärer Langzeitpflege Nettokosten/ Tag/ Person
31.12.2017 31.01.2018 28.02.2018 31.03.2018 30.04.2018 31.05.2018 30.06.2018 31.07.2018 31.08.2018 30.09.2018 31.10.2018 30.11.2018 31.12.2018
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien

Für die Endabrechnung werden diese miteinander verglichen und die Summe der Mehrkosten anhand folgender Formel berechnet.

Berechnung: Differenz (31.12.2017-31.01.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 365 Tage
+ Differenz (31.01.2018-28.02.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 334 Tage
+ Differenz (28.02.2018-31.03.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 306 Tage
+ Differenz (31.03.2018-30.04.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 275 Tage
+ Differenz (30.04.2018-31.05.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 245 Tage
+ Differenz (31.05.2018-30.06.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 214 Tage
+ Differenz (30.06.2018-31.07.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 184 Tage
+ Differenz (31.07.2018-31.08.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 153 Tage
+ Differenz (31.08.2018-30.09.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 122 Tage
+ Differenz (30.09.2018-31.10.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 92 Tage
+ Differenz (31.10.2018-30.11.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 61 Tage
+ Differenz (30.11.2018-31.12.2018)* Nettokosten pro Tag pro Person * 31 Tage
= Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege