(1) Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Dachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes .
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7d Wiedereingliederungsteilzeit
…das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. eine Bestätigung über…
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