ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT II. Pensionsversicherung der Arbeiter.
§ 261c Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes sowie Teilpension nach § 4a APG – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 236) eine Erhöhung um 5,1% der nach § 261 errechneten Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 5,1%. Die so erhöhte Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, darf höchstens 94,28% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
§ 261c ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 261c Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
…§ 261c. (1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern…
§ 276 Knappschaftsalterspension
… 276. (1) Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten. (2) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn…
§ 284c Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
…§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.…
§ 794 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
…§ 794. (1) Die §§ 54b und 261c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die…
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