RS0122688 – OGH Rechtssatz
§ 6a SV-EG ist auch bei Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches nach § 261c ASVG anzuwenden. Die Überschrift „Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen" bezieht nämlich nur auf § 6 SV-EG, nicht auch auf den erst später eingefügten § 6a SV-EG.