ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 276 Knappschaftsalterspension
(1) Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten.
(2) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.
§ 276 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 276 Knappschaftsalterspension
…§ 276. (1) Für die Begründung des Anspruches auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind…
§ 100 Erlöschen von Leistungsansprüchen.
…diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder 2. mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 bzw. Knappschaftsalterspension nach § 276 ( § 130 GSVG , § 121 BSVG oder § 4 Abs. 1 APG ), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem…
§ 581 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/1999 (57. Novelle)
… 551 Abs. 10 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 253 Abs. 2 oder § 276 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat…
§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung.
…2) In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind zu gewähren: 1. aus den Versicherungsfällen des Alters a) der Knappschaftssold ( § 275 ), b) die Knappschaftsalterspension ( § 276 ), (Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr…
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