ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 284c Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.
§ 284c ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 284c Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
…§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76…
§ 276 Knappschaftsalterspension
…auf Knappschaftsalterspension gilt § 253 entsprechend. Bei Anwendung der Berechnungsvorschriften der §§ 261 und 261c sind die §§ 284 und 284c zu beachten. (2) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit ( § 236 ) für den…
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