10ObS118/24m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die f achkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Krei s der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialr echtssache der klagenden Partei R* A*, Italien, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2024, GZ 25 Rs 32/24b 38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 2024, GZ 16 Cgs 233/23z 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 21 AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Art 44 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, nicht erfüllt ist , verpflichtet ist, die Erziehungszeiten zu berücksichtigen, obwohl die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung ausschließlich vor den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat?
II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a GOG ausgesetzt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgegenstand und Sachverhalt
[1] Frau A* wurde im Jahr 1962 geboren. Sie erwarb zwischen 1. August 1977 und 31. Jänner 1988 122 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ( Lehrling und Angestellte) und Ersatzzeiten im Ausmaß von vier Monaten, insgesamt also 126 Versicherungsmonate in Österreich.
[2] Im März 1988 verzog sie nach Italien, heiratete und ist seither dort aufhältig. Am 2. Mai 1989 brachte Frau A* ihren ersten und am 21. April 1994 ihren zweiten Sohn zur Welt. In Italien ging sie nie einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Zeiten der Kindererziehung wurden in Italien nicht anerkannt; Frau A* erwarb in Italien auch sonst keine Versicherungsmonate.
II. Unionsrechtliche Grundlagen
[3] Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (künftig: DVO 987/2009):
„Artikel 44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
(1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ꞌKindererziehungszeitꞌ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden.
(2) Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden.“
III. Nationales Recht
[4] 1. Allgemeines Pensionsgesetz (APG):
„ Alterspension, Anspruch
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag [...] mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).“
„§ 16 [...] (3a)
Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs 1 gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG [...] die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
[...]
(6) Abweichend von § 4 Abs 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs 1 ASVG.“
[5] 2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
„ Versicherungszeiten
§ 224. Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.“
„ Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005
§ 227a. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. die Kinder der versicherten Person;
[...]
(3) Liegt die Geburt [...] eines weiteren Kindes v or dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist [...], so erstre ckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt [...].“
„ Alterspension
§ 253 (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter) [...] . “
IV. Vorbringen und Anträge der Parteien
[6] Frau A* beantragte am 26. September 2022 bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt (künftig: PVA) die Zuerkennung einer Alterspension.
[7] Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 wies die PVA den Antrag ab, weil Frau A* zum Stichtag 1. Oktober 2022 nur 126 Versicherungsmonate erworben habe und damit die Mindestversicherungszeit (von 180 Versicherungsmonaten) nicht erfülle. Ersatzzeiten für die Kindererziehung in Italien rechnete die PVA nicht an.
[8] Mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt Frau A* die Zuerkennung einer Alterspension. Bei Prüfung ihres Pensionsanspruchs seien die Zeiten der Kindererziehung in Italien von 96 Monaten (2 x 48 Monate) als Ersatzzeiten zu berücksichtigen, womit die Mindestversicherungszeit erfüllt sei.
[9] Die PVA hält dem entgegen, dass eine Anrechnung ausländischer Kindererziehungszeiten nach Art 44 Abs 2 DVO 987/2009 nicht in Frage komme, weil Frau A* am 1. Juni 1989 und am 1. Mai 1994 (das sind die Zeitpunkte, zu denen die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für die beiden Söhne jeweils begann) in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Frau A* könne sich auch nicht auf Art 21 AEUV stützen, weil sie nur vor, aber nicht auch nach den Zeiten der Kindererziehung in Österreich gearbeitet bzw Beiträge zur Sozialversicherung geleistet habe.
[10] Unter einer fiktiven Berücksichtigung von 96 Monaten der Kindererziehung hätte Frau A* Anspruch auf eine Alterspension von monatlich 547,78 EUR brutto.
V. Bisheriges Verfahren
[11] Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab . Die Voraussetzungen des Art 44 Abs 2 DVO 987/2009 lägen nicht vor, weil Frau A* bei der Geburt ihrer Söhne weder einer Beschäftigung noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da Frau A* ausschließlich vor Verlegung ihres Wohnsitzes nach Italien in Österreich gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, sei das auch mit Art 21 AEUV vereinbar.
[12] Das Gericht zweiter Instanz schloss sich dieser Ansicht an und bestätigte das Urteil der ersten Instanz.
[13] Gegen diese Entscheidung erhob Frau A* Revision an den Obersten Gerichtshof, mit der sie begehrt, ihrer Klage stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
[14] Die PVA beantragt, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen .
VI. Begründung der Vorlagefragen
1. Allgemeines
[15] Aus Art 97 DVO 987/2009 und Art 91 Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: VO 883/2004) ergibt sich, dass diese Verordnungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der PVA (6. Juli 2023) bereits in Kraft waren. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind sie daher im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar (EuGH C 522/10, Reichel Albert , Rn 26 ff).
[16] Damit sich im vorliegenden Fall die Zuständigkei t Österreichs für die Anrechnung der von Frau A* in Italien zurückgelegten Zeiten der Erziehung ihrer Söhne nach Art 44 Abs 2 DVO 987/2009 ergeben könnte, müssten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, dass die Kindererziehungszeiten nach den in Italien geltenden Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt werden, zweitens, dass auf Frau A* die Rechtsvorschriften Österreichs zuvor anwendbar waren, weil sie in Österreich e ine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, und drittens, dass für Frau A* wegen dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften Österreichs zu dem Zeitpunkt fortgalten, zu dem nach diesen die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann (jüngst EuGH C 283/21, Deutsche Rentenversicherung Bund , Rn 34).
[17] Im Verfahren ist unstrittig, dass Frau A* die dritte Voraussetzung nicht erfüllt. Demgemäß stützt sie ihre Klage auch nicht unmittelbar auf Art 44 Abs 2 DVO 987/2009.
2. Zur Vorlagefrage
[18] Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union regelt Art 44 DVO 987/2009 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend, sodass sich die Pflicht zur Anrechnung solcher Zeiten auch aus Art 21 AEUV bzw dem in den Urteilen C 135/99, Elsen , C 28/00, Kauer , und C 522/10, Reichel Albert , entwickelten Kriterium der „hinreichenden Verbindung“ ergeben kann (EuGH C 283/21 Deutsche Rentenversicherung Bund , Rn 44; EuGH C 576/20, Pensionsversicherungsanstalt , Rn 62). Demnach verpflichtet Art 21 AEUV einen Mitgliedstaat (A), Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, die die betreffend e Person in einem anderen Mitgliedstaat (B) zurückgelegt hat, sofern eine „hinreichende Verbindung“ zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten besteht, die diese Person aufgrund einer Berufstätigkeit im zuerst genannten Mitgliedstaat (A) zurückgelegt hat (EuGH C 283/2 1, Deutsche Rentenversicherung Bund , Rn 46). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wo das Kind geboren wurde. Eine „hinreichende Verbindung“ kann auch dann bestehen, wenn das Kind erst nach der Übersiedlung in den anderen Mitgliedstaat (B) geboren wurde (vgl EuGH C 522/10, Reichel Albert , Rn 16; EuGH C 576/20, Pensionsversicherungsanstalt , Rn 19; EuGH C 283/21, Deutsche Rentenversicherung Bund , Rn 19 f).
[19] Eine „hinreichende Verbindung“ besteht nach den Urteilen C 283/21, Deutsche Rentenversicherung Bund , und C 576/20, Pensionsversicherungsanstalt , immer dann, wenn die betreffende Person ausschließlich in einem Mitgliedstaat (A) gearbeitet und Beiträge entrichtet bzw ausschließlich dort Versicherungszeiten für Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten erworben hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat (B), in dem die Zeiten der Kindererziehung zurückgelegt wurden. Auch in den Urteilen C 135/99, Elsen (Rn 26), C 28/00, Kauer (Rn 28 und 32), sowie C 522/10, Reichel Albert (Rn 35) wurde hervorgehoben, dass die Betroffenen ausschließlich im (ursprünglich zuständigen) Mitgliedstaat (A) gearbeitet bzw dort Beiträge entrichtet hatten. Wie Generalanwalt Emiliou in seinen Schlussanträgen zu C 283/21 (ECLI:EU:C:2023:736, Rn 53) betont, wurde dieser Faktor aber in keinem der Urteile als allein ausschlaggebend herausgestellt.
[20] Legt man zugrunde, dass der Gerichtshof der Europäischen Union als wesentlich erachtet, ob die Kindererziehungszeiten ohne die Verlegung des Wohnsitzes in den anderen Mitgliedstaat (B) bei Berechnung der Altersrente im ursprünglichen Mitgliedstaat (A) berücksichtig t worden wären (EuGH C 283/21, Deutsche Rentenversicherung Bund , Rn 64; C 576/20, Pensionsversicherungsanstalt , Rn 64; C 522/10, Reichel Albert , Rn 41 f), erscheint es gegen Art 21 AEUV zu verstoßen, eine Pflicht zur Anrechnung nur dann anzunehmen, wenn die betreffende Person auch nach der Kindererziehung Versicherungszeiten im ursprünglichen Mitgliedstaat (A) erworben hat. Denn dadurch wird die betreffende Person im Mitgliedstaat (A), dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, nur deshalb weniger günstig behandelt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz aus familiären Gründen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats (B) begründet hat (vgl auch Spiegel , Zeiten der Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat – eine Herausforderung für die Praxis, DRdA 2023/2 [Pkt 4.1.]).
[21] Diese Konsequenz würde etwa dadurch vermieden, dass für den Nachweis einer „hinreichenden Verbindung“ ausschließlich auf den vor der Kindererziehung im anderen Mitgliedstaat (B) erfolgten Erwerb von Versicherungszeiten im Mitgliedstaat (A) als ausschlaggebendes Kriterium abgestellt wird. Der Umstand, dass die betreffende Person nach der Zeit der Kindererziehung im anderen Mitgliedstaat (B) wieder im ursprünglichen Mitgliedstaat (A) eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt bzw Versicherungszeiten erwirbt, wäre in diesem Fall nur ein Indiz für eine „hinreichende Verbindung“, aber keine Voraussetzung für deren Annahme (vgl Schlussanträge GA Emiliou ECLI:EU:C:2023:736, Rn 68 f). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten vor allem bei Frauen häufig entscheidend für den Erwerb eines Pensionsanspruchs und die Pensionshöhe sein kann (vgl Windisch Graetz , Anmerkungen zu EuGH C 28/00, Kauer , ZESAR 2003, 327 [333]).
[22] Unter dieser Prämisse wäre der Umstand, dass Frau A* nach der Zeit der Kindererziehung keine weiteren Versicherungsmonate in Österreich mehr erworben hat, für den Nachweis einer „hinreichenden Verbindung“ zu den zuvor in Österreich erworbenen Versicherungszeiten nicht maßgeblich.
VII. Aussetzung des Verfahrens
[23] Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 90a Abs 1 GOG.