Der Begriff der Erwerbsfähigkeit des § 215 Abs 2 ASVG ist so wie in § 203 ASVG zu verstehen und die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auf ihn anzuwenden.
Rückverweise
…Witwenrente nach § 215 Abs 2 ASVG anzuwenden sind (vgl 10 ObS 152/04g, SSV NF 18/93 = RIS Justiz RS0119505). 3. Weiters ist nicht strittig, dass für die hier zu beurteilende Frage der Neufeststellung einer Witwenrente nach § 215 ASVG die allgemeine Regelung…