RS0108290 – OGH Rechtssatz
Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vor Bescheiderlassung können auch ohne die Einschränkung des § 183 ASVG berücksichtigt werden; auch aus § 203 Abs 1 ASVG ist das Erfordernis einer mehr als dreimonatigen Dauer einer solchen Änderung nicht abzuleiten.