RS0108289 – OGH Rechtssatz
Daß bei einer durchgehend mindestens zwanzig von Hundert betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über drei Monate hinausreichen muß, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus § 203 Abs 1 ASVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung widerspräche.