JudikaturOGH

8ObA261/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Dezember 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Patzold und Dr. Scheuch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat des Betriebes L*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. L***** AG, 2. L***** GesellschaftmbH, 3. Z***** GesellschaftmbH und

4. L***** VertriebsgesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 60.000,--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1994, GZ 8 Ra 91/93-16, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.April 1993, GZ 34 Cga 264/92-9, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.088,80 (einschließlich S 1.014,80 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 43 Abs 3 ASGG von Amts wegen eine Ausfertigung der die bisher - offensichtlich versehentlich - nicht vorgelegten, durch das übereinstimmende Parteienvorbringen inhaltlich grundsätzlich unbestrittenen Betriebsvereinbarung zwischen dem klagenden Angestelltenbetriebsrat und den beklagten Parteien beigeschafft (Kuderna ASGG 215 f) und durch Einsichtnahme festgestellt, daß diese mit der bisher vorgelegten, im Parallelprozeß 9 ObA 107/94 relevanten Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeiterbetriebsrat und den beklagten Parteien in den hier streiterheblichen Punkten identisch ist; lediglich das unter "Treuegelder" erwähnte Wort "Arbeiter" ist durch das Wort "Angestellte" ersetzt (vgl die diesbezüglich ebenfalls zu korrigierenden Feststellungen der erstgerichtlichen Entscheidung S 6 oben und der Berufungsentscheidung S 4 oben).

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom klagenden Angestelltenbetriebsrat erhobenen Feststellungsklagen berechtigt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Dabei sind die Revisionswerber auf die ausführliche Widerlegung ihrer Ansichten in der vorgenannten Parallelentscheidung betreffend die Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeiterbetriebsrat und den beklagten Parteien vom 14. September 1994, 9 ObA 107/94, zu verweisen; eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird zur Information angeschlossen.

Zu Recht vermerkt der klagende Angestelltenbetriebsrat in seiner Revisionsbeantwortung, daß die im Kollektivvertrag für die technischen Angestellten im graphischen Gewerbe genannten "Vertragsangestellten" nach § 41 Abs 3 ASVG betriebsverfassungsrechtlich nicht vom Angestelltenbetriebsrat, sondern vom Arbeiterbetriebsrat vertreten werden, weil sie nicht in jeder Hinsicht (vgl § 21 des Kollektivvertrages) den für Angestellte geltenden Normen unterworfen sind (näheres hiezu bei Cerny/Haas-Lasnigg/B. Schwarz ArbVG Bd 2 Anm 3 zu § 41), sodaß sie vom streitgegenständlichen Feststellungsbegehren nicht erfaßt sind. Die diesbezüglichen Ausführungen im bisherigen Verfahren sowie im Paralellakt 9 ObA 107/94 betreffend die angebliche Abänderung des Treuegeldes durch § 21 der beiden Kollektivverträge vom 1.4.1982 und 1.1.1992 sind daher hier irrelevant.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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