JudikaturOGH

8ObA70/06m – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Komar und Dr. Lukas Stärker als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hussain K*****, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M. Z***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Jürgen Kronberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.117,36 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 7.917,36 sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2006, GZ 9 Ra 150/05b-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten im Kern aufgeworfene Frage, ob es hinsichtlich der Feststellung betreffend das mangelnde Vorliegen einer „All In"-Vereinbarung noch der Aufnahme weiterer Beweise bedurft hätte, bedarf insoweit keiner näheren Erörterung, als ein klares Beweisanbot betreffend weitere Beweise dazu nicht ersichtlich ist. Vielmehr hat die Beklagte nur im Rahmen der Erörterung betreffend allfälliger Verzögerungen durch das neue Vorbringen auf Berechnungen und Lohntabellen verwiesen, wobei festzuhalten ist, dass Lohntabellen als Bestandteile der Kollektivverträge gemäß § 43 Abs 3 ASGG ohnehin von Amts wegen zu ermitteln sind. Die maßgebliche negative Feststellung, nämlich dass keine „All In"-Vereinbarung vorliege, war bereits Gegenstand einer ausführlichen Beweiswürdigung der ersten Instanz und deren Überprüfung durch das Berufungsgericht. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte insoweit weder die Erforderlichkeit der Durchführung weiterer Beweise behauptet noch geltend gemacht, dass weitere Beweise beantragt worden wären.

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