JudikaturOGH

9ObA276/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. November 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Kurt P***, Würnitz, Karoline Pichlergasse 10, 2. Gerhard P***, Wien 4, Paulanergasse 7/6, 3. Mag. Kurt T***, Wien 11, Ada Christengasse 2E/27, 4. Peter P***, Wien 3, Trubelgasse 5/19,

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes (§ 48 ASGG), daß den im Flugsicherungsdienst beschäftigten Klägern, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, die Exekutivdienstzulage gemäß Anhang II zum Teil 1 des Kollektivvertrages für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (im folgenden nur: KV), gebührt, nicht mehr strittig. Strittig ist lediglich, ob diese Zulage 12 oder 14 x jährlich zu zahlen ist.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im angefochtenen Aufhebungsbeschluß, daß die Zulage nur 12 x jährlich gebührt, weil die am 15. Mai jedes Jahres fällige Urlaubsremuneration und die am 15. November jedes Jahres fällige Weihnachtsremuneration nur im Ausmaß des Grundgehaltes zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage des vorhergehenden Monats zusteht (Punkt XII Z 1 KV) ist allerdings nur mit der Einschränkung richtig (§ 48 ASGG), daß dazu noch die Ansprüche nach Punkt VII Z 5 lit c KV kommen.

Gemäß Punkt VII Z 5 lit a KV behält der Bedienstete während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt. Gemäß Z 5 lit b KV gelten als Entgelt (im Sinne des Punktes XII Z 5 lit a KV) zusätzlich zum monatlichen Gehalt nach Anhang I des Kollektivvertrages (womit der Grundgehalt iS von Punkt XII Z 1 KV gemeint ist) die folgenden Vergütungen:

Überstundenvergütung gemäß Art VI

Feiertagszuschlag gemäß Art VI

Nachtdienstentschädigung gemäß Anhang II

Sonntagszuschlag "

Funktionszulage "

Exekutivdienstzulage "

Schichtdienstzulage "

Flugzulage "

Erschwerungszulage "

Gemäß Punkt VII Z 5 lit c KV erhält der nicht im Schichtdienst eingeteilte Bedienstete pro Arbeitstag (an) Urlaubsanspruch 1/250 der in lit b aufgezählten, im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen. Da das Urlaubsausmaß gemäß Punkt VII Z 4 lit a und b KV im Regelfall 25 oder 30 Arbeitstage beträgt, gebühren dem Bediensteten außer (dem Grundbetrag) der 12 x jährlich zustehenden Exekutivdienstzulage (die laut Fassung des vorliegenden Kollektivvertrages im Jahre 1988 S 601,- monatlich betrug), weitere Bruchteilsbeträge dieser Exekutivdienstzulage (1/10 bzw. 3/25), die aber gemäß Punkt VII lit d KV nicht mit der Urlaubsremuneration, sondern gemeinsam mit dem Monatsentgelt auszuzahlen sind. Eine Berechnung der den Klägern nach diesen Grundsätzen gebührenden Exekutivdienstzulage fehlt bisher. Das Erstgericht wird die für die maßgeblichen Nachzahlungszeiträume (ab 1984) jeweils geltenden einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen (insbesondere über die jeweilige Höhe der Exekutivdienstzulage) von Amts wegen zu ermitteln (§ 43 Abs 3 ASGG) und auf dieser Grundlage den Klagevertreter zu einer entsprechenden Präzisierung der einzelnen Nachzahlungsforderungen aufzufordern haben. Die Rechtssache ist daher entgegen der Ansicht der Rekurswerber bezüglich der Höhe der nachzuzahlenden Dienstzulage nicht spruchreif. Es hat daher bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu bleiben. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

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