Art. 10 Artikel X
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
ASGG
Gliederung
FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 10 Artikel X
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden