§ 85 Klagebeantwortung
§ 85 Klagebeantwortung — ASGG
§ 85 Klagebeantwortung — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)
Anmerkung
1. S. auch § 75 Abs. 1 ASGG, bezüglich Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG s. §§ 239 ff, 243, 396, 397a und 398 ZPO.
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40030108
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
1. die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und
2. die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.