(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
1. die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und
2. die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Art. 11
… III Z 2 (§ 11a ASGG), Z 8 und 9 (§§ 59, 62 ASGG), Z 11 (§ 85 ASGG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (Anm.: Abs. …
EGZPO · Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Art. 11
… III Z 2 (§ 11a ASGG), Z 8 und 9 (§§ 59, 62 ASGG), Z 11 (§ 85 ASGG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (Anm.: Abs. …