ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
4. Abschnitt Österreichische Ärztekammer
§ 117c Übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(Anm.: Z 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
2.Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 13a sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 11, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 1 und § 13 Abs. 1,
3.elektronische Zurverfügungstellung der in § 27a und § 27b aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 13a für die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sowie den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,
(Anm.: Z 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
5.Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG,
6.Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,
7.laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
8.die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs. 6 und § 40a Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5) sowie
9.Mitwirkung am Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d.
(Anm.: Abs. 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
1.Verordnung über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren (§ 13b Z 2),
(Anm.: Z 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
2.Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 24 Abs. 2),
3.Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25),
4.Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26),
5.Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Verfahren gemäß Abs. 1 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
6.Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11,
7. Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 21, BGBl. I Nr. 191/2023)
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 64, BGBl. I Nr. 17/2023)
10.Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (§ 4 Abs. 5 und § 9 ÄsthOpG),
11.Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 4 Abs. 3a),
12.Verordnung über die Spezialisierungen gemäß § 11a sowie
13.Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (§ 40b).
§ 117c ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 117c Übertragener Wirkungsbereich
…§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: (Anm.: Z 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten) 2. Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß…
§ 13b Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren
…30, 35, 37 und 39 , § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich ( § 117c Abs. 2 Z 1 ) sowie 3. § 4 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen…
§ 117f Amtshilfe
…zu Abs. 2 haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 iVm § 27 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. …
§ 122
…bestellten Disziplinarorgane, 6. die Beschlussfassung über die Verordnungen gemäß § 117b Abs. 2 Z 4 bis 11 und § 117c Abs. 2 , 7. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 123 Abs. 3 fallen und deren…
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