ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
(2) Die Spezialisierung ist in gemäß § 11b als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
1.Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 oder
2.in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oder
3. in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,
zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Spezialisierungsstätten aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(3) Näheres über die
1. Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
2. Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Z 1 sowie
3. die Organisation der Spezialisierungen
hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.
§ 11a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 11a Spezialisierung
…§ 11a. (1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich…
§ 13d Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung
… 13d. (1) Die systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 iVm § 11b gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 11a Abs…
§ 246 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021
… 1, 6, 9, 10 und 11, § 10 Abs. 1 und 12, § 11 Abs. 6 und 7, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, 4 und 8, § 12a Abs. 1, 5 und 9, § 13 Abs…
§ 13c Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, 12, 12a, 13, 13e, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3
…§ 13c. (1) Zuständige Behörde für Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 , §§ 12, 12a, 13, 38 , § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3…
§ 66 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 66 Kündigung
…Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr 46/2014 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1998 , wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind. 5. der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird; 6. sich…
Rückverweise