ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
(1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, ungeachtet des Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung,
4. im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
§ 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(3) Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.
§ 36 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
…§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, ungeachtet des Mangels der im § 4…
§ 223
…und 8 Z 2, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 , § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 2 und 6, § …
§ 135
…Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen ( § 68 Abs. 1 und 2 ) sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37 . (2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.…
§ 3
…approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang ( § 5a Abs. 1a ) oder eine Sonderberechtigung gemäß §§ 34, 36, 36a, 36b oder § 205 vorbehalten. (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs…
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