ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
§ 40a Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
(1) Notärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungslehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Weiterbildungslehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen.
(2) Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.
(3) Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärztinnen/Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.
(4) Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 1 ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß § 40 Abs. 7 anerkannt werden.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Abs. 1) und auf die Fortbildung gemäß (Abs. 4) anzurechnen.
§ 40a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 40a Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
…§ 40a. (1) Notärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen von der Österreichischen…
§ 40b Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
…e) die Ausstellung des notärztlichen Diploms ( § 40 Abs. 6 ), 2. die notärztlichen Fortbildungen ( § 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4 ), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, 3. die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin…
§ 241 Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019
… I Nr. 20/2019 folgenden Tag in Kraft. (4) § 3 Abs. 3, § 40 samt Überschrift und § 40a samt Überschrift treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.…
§ 13b Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren
…von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß 1. § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich ( § 117b Abs. 2 Z 7 ), 2. §§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35…
Rückverweise