ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die
1.Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
2.Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowie
3.Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27b
nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.
(2) Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:
1.Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,
2.Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,
3. Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
4. Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
5. Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
6.hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:
a) Beginn der Basisausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
(3) Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 13 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
1.Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,
2.Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,
3.Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,
4.Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
5.Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13
unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß . Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
(4) Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.
d) Unterbrechung der Basisausbildung,
e) Abschluss der Basisausbildung,
7.hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß § 9:
a) Beginn der Ausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Ausbildung,
e) Abschluss der Ausbildung,
8.hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:
a) Beginn der Ausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Ausbildung,
e) Abschluss der Ausbildung,
9.hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:
a) Beginn der Weiterbildung,
b) Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
d) Unterbrechung der Weiterbildung,
e) Abschluss der Weiterbildung,
10.hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:
a)Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel der Lehrpraxis,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
11.hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:
a)Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
12.hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:
a)Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel des Lehrambulatoriums,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
13.hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 258 Abs. 1:
a) Beginn der Ausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Einrichtung,
d) Unterbrechung der Ausbildung,
e) Abschluss der Ausbildung.
§ 13a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 13a Ausbildungsstellenverwaltung
…§ 13a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch…
§ 232 Schlussbestimmungen
…195e und § 232 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie 2. § 13a samt Überschrift, § 35a samt Überschrift, § 52c Abs. 5, § 66b Abs. 1, § 91 Abs. 9…
§ 249 Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023
…und 9, § 13 Abs. 1, 2 und 10 , der Entfall des § 13 Abs. 3 und 9, §§ 13a bis 13e samt Überschriften, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 15, § 27 Abs. 13…
§ 13c Bestimmungen für Verfahren und Angelegenheiten gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2, 12, 12a, 13, 13e, 38, § 235 Abs. 4 und § 261 Abs. 2 und 3
…und 3 sowie für Visitationen gemäß § 13e ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. (2) Zuständige Behörde für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 13a sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse gemäß § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 11, § 11a Abs. 2, § 12…
Art. 1 § 103a SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103a § 103a*) Verarbeitung personenbezogener Daten
…Ärzteliste ( § 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ) gemäß § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998 , b) Daten aus der Ausbildungsstellenverwaltung ( § 13a Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 ) gemäß § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 und c) Daten aus der Zahnärzteliste ( § 11 Abs. 1 ZÄG ) gemäß § …
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