JudikaturVfGH

E827/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2021

In Verfahren nach §10 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 25/2017 wurde die Österreichische Ärztekammer als Bundesbehörde iSd Art102 Abs4 B-VG gemäß §117c Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 82/2014 tätig (VfSlg 20375/2020). In dieser Entscheidung hat der VfGH zwar ua die Zeichenfolge "10," in §117c Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 82/2014 als verfassungswidrig aufgehoben, da zur Übertragung der Aufgabe der Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten an die Österreichische Ärztekammer eine Zustimmung der Länder gemäß Art102 Abs4 B-VG nicht erfolgte; dies jedoch unter dem Ausspruch, dass die Aufhebung (erst) mit Ablauf des 31.03.2021 in Kraft tritt.

Da die Österreichische Ärztekammer den Antrag der beschwerdeführenden Partei bereits mit Bescheid vom 29.07.2020 (der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 10.08.2020) abgewiesen hat, wurde sie auf Grund der - anzuwendenden und bis zum Ablauf des 31.03.2021 unangreifbaren - Bestimmung des §117c Abs1 Z1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 82/2014 in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig. Ungeachtet der danach erfolgten Novellierungen (von Teilen) des §117c Abs1 ÄrzteG 1998 war daher im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

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