BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und RechtshilfegesetzVI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der VollstreckungZWEITER ABSCHNITT Erwirkung der Rechtshilfe§ 72

§ 72Vorladung von Personen aus dem Ausland

In Kraft seit 01. Juli 1980
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