Die Rechtsmeinung, die Anordnung der Schubhaft gemäß § 5 FrPolG sei wegen des im § 72 Abs 2 ARHG angeordneten Verbotes der Beschränkung der persönlichen Freiheit aus dem Ausland vorgeladener Personen unzulässig, ist rechtsirrig. Dieses Verbot bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor der Einreise begangenen Handlung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden