Eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz eine bisher gewährte Erschwerniszulage verliert. Soweit der Arbeitnehmer die daraus resultierenden Ansprüche erst nach seiner Definitivstellung geltend macht, kann ihm keine sittenwidrige oder schikanöse Rechtsausübung vorgeworfen werden.
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