Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Belegschaftsrechte nach dem zweiten Teil des ArbVG (§ 101 ArbVG) zum Gegenstand hat. (Hier: Unwirksamkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats.)
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