§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht — AktG
§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht — AktG
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34
Anmerkung
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167757
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
(2) Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die §§ 96 Abs. 1 und 104 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 222, 236 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB .
(3) Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß.
(4) Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden.
(5) Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen