AktG
Gliederung
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Auflösung
Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 204 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.
§ 57 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 57 Auflösung
…dem Zeitpunkt, den der Beschluss bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses. (5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt § 204 AktG sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbescheid genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.…
§ 7a BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 7a Auflösung eines Kreditinstitutes
…200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die…
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