AktG
Gliederung
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Auflösung
Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
§ 209 Pflichten der Abwickler
(1) Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; um schwebende Geschäfte zu beenden, können sie auch neue eingehen.
(2) Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands; sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
(3) Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.
§ 80 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 80 Abwicklung
…dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist. Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4 und § 213 Abs. 2 bis 3 AktG sinngemäß. (7…
§ 58 Abwicklung
…206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, § 207 bis § 211, § 213 und § 214 AktG sinngemäß.…
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