AktG
Gliederung
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Auflösung
Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
§ 208 Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimalgemäß § 18 zu veröffentlichen.
…Strasser, AktG4 § 17 Rz 13). Dass die Firmenänderung dem Abwicklungszweck dient oder diesen fördert, verlangt das Gesetz (§ 205 Abs 2 AktG) nicht. § 208 AktG gibt den Abwicklern auf, unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den…
…1 AktG für die Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre (§ 212 AktG) eine Sperrfrist von einem Jahr ab der dritten Veröffentlichung des Gläubigersaufrufs (§ 208 AktG). Hingegen beträgt die Sperrfrist bei einer Gesellschaft in Liquidation nur drei Monate (§ 91 Abs 3 GmbHG) ab der nur einmal zu veröffentlichenden Aufforderung an…
…der Bilanzgewinn nicht als umwandlungsfähig beurteilt worden. Erst durch das Bilanzrichtliniengesetz 1985 sei mit § 57d Abs 1 GmbHG und § 208 Abs 1 AktG die Möglichkeit geschaffen worden, dass auch solche Teile des Bilanzgewinns zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln herangezogen werden könnten, die im Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses…
§ 58 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 58 Abwicklung
…206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, § 207 bis § 211, § 213 und § 214 AktG sinngemäß.…
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