(1) Die Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften
1. die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;
2. mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.
(2) Die Arbeiterkammern können Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere
1.die in Abs. 1 bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;
2. die Arbeits- und Wohnverhältnisse von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger Zustände bei der zuständigen Behörde beantragen;
3. an der Überwachung der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrabschlußprüfungen mitwirken;
4.an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlingsausbildung beantragen und die sonstigen Mitwirkungsrechte nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.
(3) Die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 sowie die in Berufsausbildungsangelegenheiten zur Überwachung oder Vollziehung zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Arbeiterkammer im Zusammenhang mit gemeinsamen Betriebsbesichtigungen die zum Zwecke der Einhaltung der Arbeits- und Berufsausbildungsbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 5 Überwachung von Arbeitsbedingungen
…§ 5. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften 1. die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder…
§ 60 Geschäftsordnung
…Vorgangsweise vorgesehen ist, 3. die Aufgaben der Personalkommission ( § 79 ), 4. Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50 , 5. die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.…
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