Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Skarohlid und des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. KS in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Dezember 1958, G.Z. 111/140.715 - 10/582 betreffend Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1959, Zl. B 1/59 11, hat der Verfassungsgerichtshof die von Dr. med. KS gegen den Bescheid des Bundesministeriums soziale Verwaltung vom 29. November 1958, GZ. III/140.715 10/58, wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch sie in einem sonstigen Rechte verletzt worden ist, gemäß Artikel 144 Abs. 2 B VG und § 87 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit dem angefochtenen Bescheid war gemäß § 5 Abs. 3 des Arbeiterkammergesetzes vom 19. Mai 1954, BGBl. Nr. 105 (AKG) entschieden worden, daß der Beschwerdeführer arbeiterkammerzugehörig ist. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, daß er als Arzt gemäß § 5 Abs. 2 lit. c des AKG der Arbeiterkammer nicht angehöre.
Nach dem von der Beschwerde als richtig anerkannten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer mit noch vier anderen Ärzten in der wissenschaftlichen Informationsabteilung der Fa. W Gesellschaft m. b. H. in W beschäftigt. Seine Aufgabe besteht darin, bei neuen Präparaten der Firma, die in der Hauptsache mit Hochdruck-, Herz- und Kreislaufkrankheiten zusammenhängen, die einschlägige Fachliteratur zu studieren, die Zusammensetzung der Präparate mit vorstehend erwähnten vier Ärzten sowie mit im Betriebe beschäftigten Pharmazeuten und Chemikern zu besprechen und sodann die Präparate einer Klinik oder einem Krankenhaus zur Auswertung zu übergeben. Die Auswertung wird nach Erprobung des neuen Präparates dem Beschwerdeführer von den Chefs der Kliniken bzw. Primarien schriftlich oder mündlich bekanntgegeben. Diese Gutachten werden von der Firma für die Werbung weiter ausgewertet.
Im angefochtenen Bescheid wird die Ansicht vertreten, daß für die Auslegung des Begriffes „Ärzte“, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. c AKG von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer ausgenommen sind, die Bestimmungen des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, maßgebend seien. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes umfasse der Beruf des Arztes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit, die der Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten des Menschen diente. Nur wer den ärztlichen. Beruf ausübe, sei von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer ausgenommen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers setze zwar medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraus, sie diene aber im wesentlichen der Werbung für die neuen von der Firma hergestellten pharmazeutischen Präparate und könne nicht als ärztliche Tätigkeit angesehen werden
Die Beschwerde bezeichnet die Ansicht, daß der im Arbeiterkammergesetz verwendete Begriff „Ärzte“ im Sinne des Ärztegesetzes auszulegen sei, als verfehlt. Es komme nicht auf die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit an. Es sei wohl nicht ernstlich zu bestreiten, daß der Beschwerdeführer und seine Berufskollegen in der pharmazeutischen Industrie den Berufstitel „Ärzte“ führen dürfen, daß sie dem ärztlichen Standesrecht und dem ärztlichen Berufsethos unterliegen. Ihre Tätigkeit setze eine abgeschlossene medizinische Ausbildung voraus und habe überwiegend wissenschaftlichen Charakter und nichts mit Werbung zu tun. Für letztere stünde ein eigener Vertreterstab zur Verfügung. Bei dem heutigen Stand der ärztlichen Spezialisierung gebe es auch andere Fälle, in denen Ärzte so gut wie nicht in direkte Berührung mit Kranken kommen und dennoch eine rein ärztliche, nämlich medizinisch wissenschaftliche Tätigkeit ausüben.
Der Verwaltungsgerichtshof fand die Beschwerde in nachstehender Erwägung begründet:
Gemäß § 5 Abs. 1 AKG gehören den Arbeiterkammern grundsätzlich alle Dienstnehmer an. Absatz 2 dieses Paragraphen zählt verschiedene Gruppen von Personen auf, die ausdrücklich von der Arbeiterkammerzugehörigkeit ausgenommen sind, und enthält unter lit. c folgende Aufzählung: „Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Ärzte.“ Da das Arbeiterkammergesetz selbst nichts Näheres darüber enthält, welcher Personenkreis unter die angeführten Berufsbezeichnungen fällt, und insbesondere nicht ausführt, was unter „Ärzten“ zu verstehen ist, da auch die Materialien dieses Gesetzes hierüber keinen Aufschluß geben, muß nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Ausschau gehalten werden, die diese Frage beantworten. Hier kommt, wie die belangte Behörde mit Recht erkannt hat, vor allem das Ärztegesetz in Frage, das die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte regelt. § 1 dieses Gesetzes umschreibt in der vorhin bereits wiedergegebenen Weise die ärztliche Tätigkeit und bestimmt weiter, daß die Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den hiezu gesetzlich berechtigten Personen vorbehalten ist. Welche Personen das sind, ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen; insbesondere aus § 2 des Ärztegesetzes. Danach sind zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes alle Personen berechtigt, die die im § 2 Abs. 1 unter lit. a bis e genannten Voraussetzungen erfüllen; sie führen die Berufsbezeichnung „Ärzte“. Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes sind Personen berechtigt, die das weitere Erfordernis des Absatzes 3 dieser Gesetzesstelle erfüllen; sie führen die Berufsbezeichnung „praktische Ärzte“. Personen, die eine spezielle Ausbildung im Sinne des Absatzes 4 erhalten haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auf ihrem Fachgebiet berechtigt, sie führen die Bezeichnung „Fachärzte“. § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes hebt ausdrückflöh hervor, daß die Führung der Berufsbezeichnungen „Arzt“, „praktischer Arzt“ und „Facharzt“ nur unter den im § 2 angeführten Voraussetzungen zulässig ist. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber Personen als „Ärzte“ bezeichnen wollte, die selbst nicht das Recht haben, diesen Berufstitel zu. führen, ergibt sich, daß unter dem im § 5 Abs. 2 lit. c AKG verwendeten Begriff „Ärzte“ nur eine Zusammenfassung des im Ärztegesetz als „Ärzte“, „praktische Ärzte“ und „Fachärzte“ bezeichneten Personenkreises zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall wäre daher zu prüfen, gewesen, ob der Beschwerdeführer die im § 2 des Ärztegesetzes geforderten Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und damit Air die Führung des Arzttitels erfüllt, insbesondere - da seine Eigenberechtigung, seine österreichische Staatsbürgerschaft, die Ablegung der Reifeprüfung und der Erwerb des Doktorates der gesamten Heilkunde offenbar außer Zweifel stehen - ob er gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Ärztegesetzes in das Verzeichnis der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte der zuständigen Ärztekammer eingetragen ist. Trifft auch dieses Erfordernis auf den Beschwerdeführer zu, so kann er sich mit Recht als „Arzt“ bezeichnen und wird auch im Sinne des 5 Abs. 2 lit. c AKG als solcher anzuerkennen sein. In diesem Fall besteht ja auch gemäß § 23 Abs. 10 des Ärztegesetzes für den Beschwerdeführer, selbst wenn er von der Berechtigung zur Ausübung seines Berufes keinen Gebrauch macht, die Möglichkeit, Angehöriger der Ärztekammer zu sein und damit den Schutz dieser Berufsvertretung hinsichtlich seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen zu erhalten.
Da die belangte Behörde, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, die entscheidende Frage nicht geprüft hat, blieb der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 aufgehoben werden mußte.
Wien, am 19. Jänner 1961
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